SPFH - Kontroll und Schutzauftrag


Ein Kontroll und Schutzauftrag  kann ein Auftrag für die SPFH sein, in der durch die Kenntnisnahme von möglichen oder nachweislich gewichtigen Anhaltspunkten eine Kindeswohl-Gefährdung als bestehend angesehen wird oder nicht ausgeschlossen werden kann. Ggf. hat das Jugendamt ein Schutzkonzept erstellt oder es bestehen Auflagen seitens des Familiengerichts. Die Bedarfslagen umfassen alle Bereiche, die eine Gefährdung des Kindeswohl beinhalten :

  • Schwerwiegende Mängel in der Hygiene und Haushaltsführung,
  • sowie Gefahrenquellen im Haushalt
  • Erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht
  • Verwahrlosung und schwere Vernachlässigung
  • Fehlende medizinische Versorgung des jungen Menschen
  • Verdacht, Hinweis oder Tatbestand in Bezug auf sexuelle, körperliche, psychische oder seelische Gewalt

 

Zielsetzung

 

Mit der Familie wird darauf hingearbeitet, das Kindeswohl in der Familie zu sichern und eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Wenn die Gefährdungslage unklar ist, wird überprüft, ob die Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich und möglich ist. Bei Vorliegen eines Schutzkonzeptes wird die Familie bei dessen Umsetzung unterstützt und begleitet.

Rahmenbedingungen                                                    >>  back

 

Im Rahmen eines Schutz- und Kontrollauftrages sind zu dessen Erfüllung empfehlen wir einen deutlich erhöhten Stundenumfang von mindestens 8 Stunden pro Woche und die Gewährleistung des 4-Augen-Prinzips durch den Einsatz von zwei Fachkräften. Es ist zudem regelmäßig und in enger Kooperation mit dem ASD zu prüfen, ob der Schutz-und Kontrollauftrag ggf. beendet werden kann. Der Intervall sollte hierbei zwischen 4 bis maximal 12 Wochen liegen. Eine zeitliche Dauer des Einsatzes kann daher nicht pauschal benannt werden.

Nach Beendigung des Schutz- und Kontrollauftrages kann die Hilfe ggf. im Rahmen eines anderen Leistungsangebotes fortgeführt werden.

 

Die Durchführung eines ambulanten Kontroll- und Schutzauftrages durch die SPFH ist zudem nur möglich, wenn die Gefährdung keine sofortige Herausnahme der Kinder aus der Familie erfordert. Bei Bedarf wird umgehend eine insofern erfahrene Fachkraft (IEF) hinzugezogen.