NEUSTART - Eingliederungshilfe


Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII stellen eine besondere Herausforderung in der Kinder- und Jugendhilfe dar. Neben den fachlichen Fragen bei der Diagnostik einer seelischen Störung stellt sich die Frage, wie die Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung als Aufgabe der Jugendhilfe erfüllt werden kann?

 

Aufgabe ist die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Hilfeleistungen. Das Ziel ist eine rechtzeitige Erkennung der Teilhabebeeinträchtigung und die damit verbundene Überwindung der Notlage.

 

Wichtig ist, dass dieses Vorgehen mit dem Betroffenen zusammen als „gleichwertiger Partner“ entwickelt werden und dessen Wünsche und Vorstellungen angemessen erörtert und berücksichtigt werden.  Bei Bedarf  umfasst die Unterstützung eine Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten.

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In Einzelfällen kann es dann zu Überschneidungen kommen mit anderen Sozialgesetzbüchern, z.B. der Pflegeversicherung (SGB XI), der Sozialhilfe (SGB XII), dem oder der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Hierbei gilt es, die sachliche Zuständigkeit genau zu differenzieren und entsprechend mit den Trägern anderer Sozialgesetzbücher zu kooperieren.

 

Gemäß § 35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn:

  • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht

und

  • aus diesem Grund ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche  Beeinträchtigung zu erwarten ist.